dem permanenten Hinweis auf das Jüdischsein - gewählt wurde. Dem Artikel konnte nicht entnommen werden, dass dem vor der Bezirksgerichtlichen Kommission verhandelten Ehrverletzungsprozess der Vorwurf zugrunde lag, X habe eine massiv übersetzte Honorarnote eingereicht bzw. Aufwendungen geltend gemacht, die gar nicht geleistet worden seien, und dass er ausserdem den Gerichtspräsidenten getäuscht habe, um sich ein höheres Honorar zu erschleichen. Aufmachung und Inhalt des Berichts waren vielmehr dergestalt, dass der Leser davon ausgehen musste, die Ehrverletzungsklage habe in irgendeiner Art mit antirassistischen Äusserungen zu tun.