Für den Ehrverletzungsprozess als solchen war dies aber absolut bedeutungslos, und insbesondere fehlt es am eine Namensnennung rechtfertigenden Erfordernis, dass die Namen der beiden damals Angeklagten A und B "im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt" schon öffentlich bekannt geworden waren. Auffallend oft wird des weitern im Artikel der Journalistin auf die Religionszugehörigkeit von Y, welcher die Ehrverletzungsklage gegenüber X anhängig gemacht hatte, hingewiesen. Es ist vom "jüdischen Kontrahenten", vom "Anwalt des klagenden Juden" sowie davon die Rede, "dass sich A's Kontrahent in jedes Verfahren einmische, einzig weil er Jude sei."