Unnötig war es, auf den hier unmassgeblichen Prozess gegen A und B hinzuweisen: Jene Strafsache hatte mit der hier zur Diskussion stehenden Beschimpfung lediglich in dem Sinn etwas zu tun, als die X vorgeworfenen Äusserungen anlässlich eines Beschwerdeverfahrens gegen die in jenem Prozess festgesetzte Parteientschädigung gemacht worden waren. Für den Ehrverletzungsprozess als solchen war dies aber absolut bedeutungslos, und insbesondere fehlt es am eine Namensnennung rechtfertigenden Erfordernis, dass die Namen der beiden damals Angeklagten A und B "im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt" schon öffentlich bekannt geworden waren.