Dies ist hier der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass die Journalistin direkt im Anschluss an die fettgedruckte Zusammenfassung auf einen im vergangenen Jahr "Aufsehen erregenden Prozess", in welchem A wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz verurteilt worden sei, hinwies. Ein Obsiegen resultierte aus jenem Prozess für Y nicht; die Gesuchsgegnerin macht denn auch nicht geltend, der Ausdruck "siegreicher Kontrahent" beziehe sich auf jenes letzterwähnte Verfahren. In ihrer Stellungnahme äusserte sie sich zu diesem Aspekt der Anzeige vielmehr mit keinem Wort.