Zum Schutz der in einem Artikel erwähnten Personen dürfen deshalb massgebende juristische Begriffe nicht falsch oder in falschem Zusammenhang verwendet werden. Treten Journalisten mit einem Artikel an die Öffentlichkeit, ohne über das erforderliche Grundwissen oder die für eine korrekte Berichterstattung notwendigen Vorkenntnisse zu verfügen, müssen sie gewärtigen, dass ihnen auch dann, wenn der Verstoss gegen die Wahrheitspflicht nicht absichtlich erfolgte, eine Verletzung der ihnen gemäss GerBerV obliegenden Pflichten vorgeworfen wird. Dies ist hier der Fall.