Y war der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 200.-- sowie zur Bezahlung einer Entschädigung an A in Höhe von Fr. 1'800.-- verurteilt worden. Die dagegen von Y erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht ein erstes Mal und - nach Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs von Y - sodann ein zweites Mal ab. In der Kurzzusammenfassung ganz zu Beginn ihres Artikels wies die Journalistin - ohne Namensnennung - darauf hin, X habe "den siegreichen Kontrahenten" seines Mandanten in einem Schreiben an das (ausserkantonale) Gericht scharf attackiert. Y war jedoch im vor diesen Gerichten durchgeführten Strafverfahren