Der Text war in den drei Zeitungen mit den Zwischentiteln "Stete Gratwanderung" resp. "Eine Gratwanderung" bzw. "Immer Gratwanderung", "Unzimperlich", "Wortwahl zuspitzen" und "Fehl am Platz" unterteilt. 3. a) Das (in einem anderen Kanton durchgeführte) Strafverfahren, welches dem in den Thurgauer Medien publik gemachten Ehrverletzungsprozess zugrunde lag, und in welchem X als Vertreter des Klägers (A) in Erscheinung getreten war, hatte mit einem Schuldspruch des Beklagten (Y) geendet: Y war der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 200.-- sowie zur Bezahlung einer Entschädigung an A in Höhe von Fr. 1'800.-- verurteilt worden.