X wandte sich an die Rekurskommission und stellte folgende Anträge: Es sei festzustellen, dass mit der Berichterstattung über die Gerichtsverhandlung die GerBerV verletzt worden sei; es sei eine Massnahme gemäss § 9 Abs. 1 dieser Verordnung zu beschliessen, und es seien im Anschluss daran die Akten zur Prüfung einer Ordnungsbusse an das Bezirksgericht zu übersenden. Schliesslich sei ein allfälliges Urteil in den betroffenen Medien zu veröffentlichen. 2. Der von der Journalistin verfasste Artikel begann in zwei Tageszeitungen mit folgenden Ausführungen: