Als Gerichtsberichterstatter ist er verpflichtet, rechtliche Differenzierungen, die für die betroffenen Parteien von wesentlicher Bedeutung sind, vornehmen und Begriffe eindeutig einordnen zu können. Seine wahrheitswidrige Berichterstattung rechtfertigt eine Verwarnung. Rekurskommission, 1. März 1999, JV.1999.3 II. 1. Eine Journalistin nahm an der Verhandlung vor der Bezirksgerichtlichen Kommission im von Y gegen X anhängig gemachten Ehrverletzungsprozess teil. Tags danach erschien hierüber in verschiedenen Tageszeitungen ein von ihr verfasster Artikel. X wandte sich an die Rekurskommission und stellte folgende Anträge: