b) Der Verstoss gegen die in der GerBerV enthaltenen Verpflichtungen des Gerichtsberichterstatters ist nicht allzu schwer. Zur Nennung der Namen von Y und X war der Journalist berechtigt. Anzulasten ist ihm demgegenüber insbesondere, dass er von einer fristlosen Entlassung statt von einer Freistellung sprach und X auf diese Weise in seiner Persönlichkeit verletzte. Dass er diese Unterscheidung nicht kannte, gereicht ihm zum Verschulden: Als Gerichtsberichterstatter ist er verpflichtet, rechtliche Differenzierungen, die für die betroffenen Parteien von wesentlicher Bedeutung sind, vornehmen und Begriffe eindeutig einordnen zu können.