Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Entzug der Akkreditierung für einen Journalisten, der für die Ausübung seiner Tätigkeit auf die Vorzüge, die ihm die Zulassung bietet, angewiesen ist, eine harte Massnahme darstellt, die unter Umständen seine berufliche Existenz ernsthaft bedrohen kann, muss bei leichten Pflichtverletzungen - obwohl die GerBerV dies nicht ausdrücklich vorsieht - auch eine Verwarnung genügen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von verwaltungsrechtlichen Massnahmen mit disziplinarischem und disziplinarähnlichem Charakter (Meili, Die Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Bern 1990, S. 168 f.). b)