Diese Sachdarstellung ist nicht nur wahrheitswidrig, was im Übrigen auch für den Beginn der Berichterstattung gilt (Entlassung), sondern auch geeignet, X in ein schlechtes Licht zu rücken. c) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Artikel des Journalisten zumindest teilweise wahrheitswidrig, unausgewogen und nicht sachgerecht ist. 6. a) Verletzt ein Gerichtsberichterstatter seine Pflichten, kann er vom in der Sache zuständigen Gericht mit einer Ordnungsbusse belegt werden (§ 9 Abs. 2 GerBerV; vgl. RBOG 1998 Nr. 32 S. 153 f.).