Gemäss BGE 60 II 409 müssen sich die Gerichtsberichterstatter immer bewusst sein, dass jede Zeitung Leser hat, die blindlings alles glauben, was ihnen gedruckt unter die Nase kommt. Zum Schutz der in einem Artikel erwähnten Personen dürfen deshalb massgebende juristische Begriffe nicht in falschem Zusammenhang verwendet werden. Dadurch, dass der Journalist X zu Unrecht als fristlos entlassen qualifizierte und diese Entlassung auch noch mit dem Hinweis begründete, der Verwaltungsrat mache ihn für die Fehlinvestition im Ausland verantwortlich, berichtete er wahrheitswidrig und für X persönlichkeitsverletzend.