Sie muss nicht notwendigerweise mit einem Vorwurf gegenüber dem Mitarbeiter verbunden sein, sondern kann auch auf blossen Umstrukturierungen beruhen. Demgegenüber ist eine fristlose Entlassung stets ein Zeichen für massivste Differenzen zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber. Ungerechtfertigt als fristlos entlassen qualifiziert zu werden, stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar. Einem Gerichtsberichterstatter muss der Unterschied zwischen fristloser Entlassung und Freistellung geläufig sein. Gemäss BGE 60 II 409 müssen sich die Gerichtsberichterstatter immer bewusst sein, dass jede Zeitung Leser hat, die blindlings alles glauben, was ihnen gedruckt unter die Nase kommt.