bei letzterer endigt sein Arbeitsvertrag sofort und entschädigungslos. Während diese nur aus wichtigen Gründen möglich ist - als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 1 und 2 OR) -, kann eine Freistellung, da sie finanziell einer normalen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichkommt, auch ohne wesentliche Differenzen zwischen den Parteien erfolgen: Sie muss nicht notwendigerweise mit einem Vorwurf gegenüber dem Mitarbeiter verbunden sein, sondern kann auch auf blossen Umstrukturierungen beruhen.