Die Kündigungen und ihre Folgen waren somit bereits damals ein Thema. Dass sie dies nicht nur dann sind, wenn es um einen Chauffeur geht, dass es die Öffentlichkeit im Gegenteil noch weit mehr interessiert, was mit welchen Konsequenzen mit den für das Unternehmen verantwortlichen Personen passiert, liegt auf der Hand. Der Sachzusammenhang ist somit gegeben. c) Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass der Journalist nicht gegen seine Pflichten als Gerichtsberichterstatter verstiess, als er im Artikel die Namen von Y und X erwähnte. 5. Zu prüfen bleibt schliesslich noch die korrekte Berichterstattung.