Die Rekurskommission kann ihre Schlussfolgerungen nicht teilen. "Der zu beurteilende Sachverhalt" bezieht sich im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit nicht auf die rechtliche Zuordnung, sondern auf den Gesamtzusammenhang, den Lebensvorgang, aufgrund dessen die Veröffentlichung erfolgte. In den Publikationen über die Geschehnisse in der Gruppe war nebst den finanziellen Schwierigkeiten und den Gründen hiefür insbesondere von den Stellenwechseln bei den Kaderpositionen und der Möglichkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den früheren Verwaltungsräten die Rede. Die Entlassung von X erfolgte im Zuge der Sanierungsmassnahmen.