Bei beiden Personen ist somit die Voraussetzung, dass sie "schon öffentlich bekannt geworden sind" (§ 7 Abs. 3 GerBerV), gegeben. b) Zu prüfen ist des Weiteren, ob ihre Namensnennung "im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt" erfolgte. Die Bezirksgerichtliche Kommission verneinte dies mit dem Hinweis, die Beweisverhandlung sei nicht die Folge der Entlassung von X gewesen, sondern diejenige bestrittener Ferien- und Überzeitansprüche. Die Rekurskommission kann ihre Schlussfolgerungen nicht teilen.