X war im Artikel einer Wochenzeitschrift nach seiner Entlassung einerseits persönlich zu Wort gekommen; andererseits waren die Verantwortlichkeitsklagen gegen die einzelnen Verwaltungsräte der Gruppe zumindest anlässlich der Generalversammlung vom Juni 1998 noch immer aktuell. Bis zur Berichterstattung im Oktober 1998 war allzu wenig Zeit verstrichen, als dass davon die Rede sein könnte, X und/oder Y hätten zwischenzeitlich wieder den Schutz der Anonymität für sich beanspruchen können. Bei beiden Personen ist somit die Voraussetzung, dass sie "schon öffentlich bekannt geworden sind" (§ 7 Abs. 3 GerBerV), gegeben. b)