Beide Male wurde darauf hingewiesen, es seien an der Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung Zweifel laut geworden. X machte im Oktober 1997 beim Bezirksgericht gegen die Z AG einen Prozess betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag hängig. Im November 1997 berichtete eine Tageszeitung über die tags zuvor stattgefundene ausserordentliche Generalversammlung der Gruppe. Sowohl darin als auch in einem weiteren Bericht wurde erwähnt, Verantwortlichkeitsklagen gegenüber einzelnen ehemaligen Verwaltungsräten seien nicht ausgeschlossen.