Bei Vorkehren, die sich auf die GerBerV stützen, handelt es sich um Akte der Justizverwaltung. Geht es um die Disziplinierung eines Journalisten, gilt das Offizialprinzip, allerdings begrenzt durch das Anzeigeprinzip und die Mitwirkungspflicht der Beteiligten. 3. a) X hatte bei der Z AG eine leitende Funktion inne; bei einer Beteiligungs AG amtete er als Mitglied des Verwaltungsrats. Auslandinvestitionen brachten die Unternehmensgruppe in massive finanzielle Schwierigkeiten. Unter anderem wurde darüber im April 1997 in einer Zeitschrift orientiert.