Deshalb kann z.B. bei Personen, die im politischen Leben immer noch aktiv sind, grundsätzlich auch nach langer Zeit wieder über die frühere politische Haltung berichtet werden. In jedem Einzelfall ist jedoch im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob es im Licht der Pressefreiheit und des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, erneut über Tatsachen aus vergangener Zeit zu berichten, oder ob das entgegenstehende private Interesse des Betroffenen überwiegt (Meili, Art. 28 ZGB N 52). d) Bei Vorkehren, die sich auf die GerBerV stützen, handelt es sich um Akte der Justizverwaltung.