Durch Zeitablauf kann ferner eine in bestimmtem Zusammenhang aus der Masse der Zeitgenossen herausragende Person wieder in die Anonymität zurückweichen und damit den weiteren Schutzbereich in Anspruch nehmen. Zumindest soweit es um die persönlichen Verhältnisse der im staatlichen Leben hervortretenden Person geht, hat das Bundesgericht allerdings ein "Recht auf Vergessen" abgelehnt (BGE 111 II 214). Deshalb kann z.B. bei Personen, die im politischen Leben immer noch aktiv sind, grundsätzlich auch nach langer Zeit wieder über die frühere politische Haltung berichtet werden.