Sogenannte "absolute Personen der Zeitgeschichte" wie Sportler, Politiker, Künstler, Wirtschaftsführer und andere Prominente müssen sich eher Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte gefallen lassen als nicht in der Öffentlichkeit stehende Personen. Dasselbe gilt bezüglich "relativer Personen der Zeitgeschichte", d.h. Personen, die durch ein bestimmtes Ereignis das Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen. Hier kommt es darauf an, ob konkret ein genügend ausgewiesenes Interesse der Öffentlichkeit an Ereignis und Publikation geltend gemacht werden kann.