Je bekannter die Prozesspartei und je schwerer das in Frage stehende Delikt ist, desto eher rechtfertigt sich eine Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 ZGB (Meili, Basler Kommentar, Art. 28 ZGB N 54). Bezüglich der Bekanntheit einer Person in der Öffentlichkeit im Sinn von § 7 Abs. 3 GerBerV müssen die im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild entwickelten Kriterien gelten. Sogenannte "absolute Personen der Zeitgeschichte" wie Sportler, Politiker, Künstler, Wirtschaftsführer und andere Prominente müssen sich eher Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte gefallen lassen als nicht in der Öffentlichkeit stehende Personen.