Während § 7 Abs. 1 GerBerV die Verpflichtung des Gerichtsberichterstatters zur Unparteilichkeit enthält, zielt § 7 Abs. 3 GerBerV auf den Schutz der Privatsphäre der beteiligten Privatpersonen ab. Die Namen von Privatpersonen oder andere individualisierende Kennzeichnungen dürfen in der Berichterstattung nur verwendet werden, soweit die betreffenden Personen im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt schon öffentlich bekannt geworden sind oder eine Zustimmung der betroffenen Personen vorliegt. Je bekannter die Prozesspartei und je schwerer das in Frage stehende Delikt ist, desto eher rechtfertigt sich eine Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art.