Die Berichterstattung wird der Verständlichkeit wegen häufig personifiziert (Kägi-Diener, S. 1103). Kein Thema und keine Person sind aus berufsethischer Sicht von vornherein von der journalistischen Bearbeitung ausgenommen. Während § 7 Abs. 1 GerBerV die Verpflichtung des Gerichtsberichterstatters zur Unparteilichkeit enthält, zielt § 7 Abs. 3 GerBerV auf den Schutz der Privatsphäre der beteiligten Privatpersonen ab.