Von einem Gerichtsberichterstatter muss deshalb, damit eine sachgerechte Information erfolgen kann, eine Minimalbildung über juristische Belange, insbesondere über die Grundsätze des Prozesses als solchen sowie über das zur Diskussion stehende Rechtsgebiet, verlangt werden. Was in einer öffentlichen Verhandlung geäussert wird, darf vom Journalisten berichtet werden; seine Berichterstattung ist wahrheitsgetreu, wenn sie die gefallenen Äusserungen wörtlich oder sinngemäss wiedergibt, wobei gleichgültig ist, ob diese Äusserungen selber wahr oder unwahr sind (BGE 119 IV 276);