Kritik und Kommentar unterscheidbar vom eigentlichen Prozessbericht abgehoben werden. Namentlich muss sich eine kritische parteinehmende Berichterstattung vor der Gefahr hüten, die nicht zur eigenen "Wahrheit" passenden Teile der Wirklichkeit zu ignorieren (Stellungnahme des Presserats SVJ Nr. 8/1997 S. 95). Übertreibungen sind nicht von vornherein verboten; die Fakten müssen indessen stets stimmen. Von einem Gerichtsberichterstatter muss deshalb, damit eine sachgerechte Information erfolgen kann, eine Minimalbildung über juristische Belange, insbesondere über die Grundsätze des Prozesses als solchen sowie über das zur Diskussion stehende Rechtsgebiet, verlangt werden.