das Recht auf freie Meinungsäusserung steht im Zentrum der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten". So sind auch Gerichtsreportagen, die in erster Linie aus dem Gesichtspunkt der Angeschuldigten geschrieben werden, zulässig, sofern das Publikum in der Lage ist, zwischen Fakten und Meinungen zu unterscheiden, und die im Beitrag enthaltenen Informationen gewichten und einordnen kann (Stellungnahme des Presserats SVJ Nr. 17/1998 S. 143 ff.). Eine kritische, parteinehmende Berichterstattung ist zulässig; indessen muss Kritik und Kommentar unterscheidbar vom eigentlichen Prozessbericht abgehoben werden.