Kritik und Kommentar nach dem Urteil sollen sich erkennbar vom eigentlichen Prozessbericht unterscheiden. In der Berichterstattung muss zwischen blossem Verdacht und erwiesener Schuld streng unterschieden werden (RBOG 1998 Nr. 32 S. 154 f.). Die Kritik an der Justiz und die kritische Würdigung des geltenden Rechts gehört aber zum notwendigen Bestandteil der Kontrollfunktion der Medien; das Recht auf freie Meinungsäusserung steht im Zentrum der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten".