Die Bestimmung bezweckt, der Öffentlichkeit durch eine sorgfältige und unparteiische Darstellung eine vorurteilsfreie Unterrichtung über die Geschehnisse zu ermöglichen. Die Presse soll deshalb vor Beginn oder während der Dauer eines Gerichtsverfahrens in Darstellung und Überschrift jede einseitige, tendenziöse oder präjudizierende Stellungnahme vermeiden und nichts veröffentlichen, was die Unbefangenheit der am Verfahren Beteiligten oder die freie Entscheidung des Gerichts zu beeinträchtigen geeignet ist. Kritik und Kommentar nach dem Urteil sollen sich erkennbar vom eigentlichen Prozessbericht unterscheiden.