Der Verkehr der Gerichte mit den Medien ist im Kanton Thurgau in der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsberichterstattung (GerBerV, RB 271.3) geregelt. Die Verordnung bezweckt einerseits die Garantie einer wahrheitsgemässen, ausgewogenen und sachgerechten Information der Öffentlichkeit, andererseits aber auch den Schutz der Parteien und anderer am Verfahren Beteiligter. b) Gemäss § 7 Abs. 1 GerBerV hat der Gerichtsberichterstatter wahrheitsgemäss, ausgewogen und sachgerecht zu berichten. Die Bestimmung bezweckt, der Öffentlichkeit durch eine sorgfältige und unparteiische Darstellung eine vorurteilsfreie Unterrichtung über die Geschehnisse zu ermöglichen.