X beschwerte sich gegen seine öffentliche Namensnennung sowie gegen die "völlig unzutreffende Sach- und Verhandlungsverlaufsdarstellung", worauf die Bezirksgerichtliche Kommission die Akten zur weiteren Amtshandlung dem Obergericht überwies. Der Journalist habe gegen § 7 Abs. 1 und 3 GerBerV verstossen. Im Vordergrund stehe die Namensnennung von X und Y. Wohl sei das "Z-Debakel" in der Presse - auch unter Nennung von Namen - zur Sprache gekommen; nicht bekannt geworden sei hingegen die nun zur Diskussion stehende arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, in welcher es um Ferien- und Überzeitansprüche des Klägers und nicht um dessen Entlassung gegangen sei.