{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--30_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-30", "Checksum": "3f1fd98cb160a0af078aae7099b043f4"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:16", "Checksum": "42e61a82281d356c1ff653516f30834c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30\nRegeste:\nPflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung\n\n\n4. a) Die Anzeige, welche das nun zur Diskussion stehende Verfahren auslöste, wurde aufgrund der am Tag nach der Verhandlung erschienenen Zeitungsartikel erstattet, und zwar von einer der damaligen Prozessparteien. Ein sitzungspolizeiwidriges Verhalten anlässlich der Verhandlung liess sich die Journalistin nicht zuschulden kommen; ein solches wird jedenfalls weder behauptet noch ist es aus den Akten ersichtlich. Für eine Übersendung der Akten an die Vorinstanz zur Prüfung einer Ordnungsbusse besteht unter diesen Umständen kein Anlass.\nHingegen rechtfertigt der Verstoss der Journalistin gegen die in der GerBerV enthaltenen Verpflichtungen eine Verwarnung. Anzulasten ist ihr insbesondere, dass ihr Artikel in sachlicher Hinsicht einen falschen Eindruck vermittelte. X macht zu Recht geltend, er werde als unterschwelliger Judenhasser und schlechter Verlierer dargestellt. Als Gerichtsberichterstatterin ist die Gesuchsgegnerin verpflichtet, nicht nur rechtliche Differenzierungen, die für die betroffenen Parteien von wesentlicher Bedeutung sind, vornehmen und Begriffe eindeutig einordnen, sondern auch den Sachverhalt so schildern zu können, dass weder für die Parteien selbst noch insbesondere für Dritte, welche mit dem Verfahren gar nichts zu tun haben, unangenehme Situationen entstehen. Da sich die Journalistin nicht an diese ihr obliegenden Verpflichtungen hielt, ist sie zu verwarnen.\nb) X verlangt neben der Bestrafung der Gesuchsgegnerin die Veröffentlichung des Entscheids in den betrofffenen Medien.\nDie geltende GerBerV sieht keine Pflicht zur Korrektur der Gerichtsberichterstattung vor. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, eine solche wäre nur dann möglich, wenn die Berichtigung einen anderen Zweck als den Schutz der Persönlichkeit im Auge hätte, denn dieser werde abschliessend vom Bundesrecht geregelt (Meili, Die Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Bern 1990, S. 143; BGE 113 Ia 321, 107 Ia 317; Pra 76, 1987, Nr. 255; EuGRZ 1987 S. 430 ff.). Im vorliegenden Fall käme eine Veröffentlichung dieses Entscheids somit, als Instrument des Persönlichkeitsschutzes im Sinn von Art. 28a ZGB, nur in Frage, wenn die unkorrekte Gerichtsberichterstattung Interessen berührte, die ausserhalb des bundesrechtlich geregelten Persönlichkeitsschutzes lägen, mit anderen Worten namentlich erhebliche öffentliche Interessen. Solche sind indessen hier nicht ersichtlich. Das einzige von X geltend gemachte öffentliche Interesse, der \"Druck auf das Gericht\", ist offensichtlich nicht gegeben: Der unbefangene Leser wird zwar durch den Artikel in die Irre geführt, muss aber keineswegs zum Schluss kommen, X werde verurteilt. Allein schon aus diesem Grund stand die Bezirksgerichtliche Kommission bei ihrer Entscheidfindung sicher nicht \"unter Druck\". Abgesehen davon weist die Journalistin zu Recht darauf hin, auf diese Weise sei eine Druckausübung auf ein Gericht gar nicht möglich.\nRekurskommission, 23. April 1999, JV.1999.11\nIII. 1. Die Staatsanwaltschaft beanstandete sowohl die Form der Berichterstattung als auch deren Inhalt, wogegen sich der Gesuchsgegner auf seine Meinungsäusserungsfreiheit beruft.\n2. Eine Berichterstattung, welche die Prozessbeteiligten blossstellt, lächerlich macht oder in unwürdiger Art und Weise kritisiert, liegt weder im Interesse der ordnungsgemässen Rechtspflege noch dient sie der staatsbürgerlichen Pflicht der Medien, öffentlich Missstände und Fehlleistungen bei Behörden zu kritisieren; dabei sind in Form und Inhalt der Grundsatz der Fairness und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Behördenmitglieder und Beamten zu wahren, denn Ziel ist, dass Medien und Behörden vertrauensvoll zusammenarbeiten und dabei gegenseitig Respekt und Unabhängigkeit bewahren (vgl. Brühlmeier, Spannungsfeld Polizei - Justiz - Medien, Aarau 1989, S. 54; BGE 113 Ia 313; RBOG 1998 Nr. 32).\n3. Zweifellos ist der ganze Artikel so aufgebaut, dass - auch angesichts der beigefügten Illustration - unschwer erkennbar ist, dass es sich nicht um einen sachlich nüchternen Artikel, sondern vielmehr um eine Glosse in satirisch-ironischer Form handelt, welche als Stilmittel die Überzeichnung des Verhaltens der Beteiligten verwendet. Der Staatsanwaltschaft ist Recht zu geben, dass man die Darstellung ihres Plädoyers als \"unter der Gürtellinie\" empfinden könnte. Sie muss sich jedoch wegen ihres Amts ein gewisses Mass an - wenn auch als geschmacklos abgefasst empfundener - Kritik gefallen lassen. Von einem nicht sachgerecht abgefassten Bericht kann - immer unter dem Aspekt, dass es sich um einen satirisch-ironischen Artikel handelt - ausser mit Bezug auf die am Schluss angesprochene Verschleuderung von Steuergeldern indessen nicht gesprochen werden.\nWohl ist der Hinweis richtig, dass dieser Prozess den Steuerzahler einen gewissen Betrag gekostet haben dürfte, doch hätte der Leser darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung eines Offizialdelikts verpflichtet ist und im Zweifelsfall ein Verfahren nicht von vornherein einstellen darf, sondern vielmehr den Richter über Schuld und Unschuld entscheiden lassen muss. Sicher durfte der Gesuchsgegner an diesem System an sich Kritik üben; er hätte dabei jedoch darauf hinweisen müssen, dass eine solche Verwendung von Steuergeldern nach geltendem Recht Teil unserer vom Gesetzgeber gewollten, rechtsstaatlichen Ordnung ist. Diese Unterlassung wiegt jedoch nicht derart schwer, dass der Gesuchsgegner verwarnt bzw. ihm die Zulassung entzogen werden müsste.\nEs liegt daher kein Verstoss gegen die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsberichterstattung vor.\nRekurskommission, 21. Juni 1999, JV.1999.16"}