{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--30_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-30", "Checksum": "ce6480f06b5e367af9448b72f6104c95"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:15:51", "Checksum": "d99ed78d9859e129da19c1db51d1c4ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30\nRegeste:\nPflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung\n\n\nAuffallend oft wird des weitern im Artikel der Journalistin auf die Religionszugehörigkeit von Y, welcher die Ehrverletzungsklage gegenüber X anhängig gemacht hatte, hingewiesen. Es ist vom \"jüdischen Kontrahenten\", vom \"Anwalt des klagenden Juden\" sowie davon die Rede, \"dass sich A's Kontrahent in jedes Verfahren einmische, einzig weil er Jude sei.\" Abgesehen davon, dass die letzterwähnte Äusserung keineswegs so gefallen ist - in seinem Plädoyer erwähnte X, dass Y \"überhaupt nichts mit dem Strafverfahren gegen meinen Klienten zu tun\" hatte, \"ausser, dass er sich wohl als Angehöriger der jüdischen Glaubensgemeinschaft zuständig fühlte, sich in alle Verfahren einzumischen, die im Entferntesten mit dem Holocaust zu tun haben\" -, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese doch recht provokative und insbesondere nicht zutreffende Art der Berichterstattung - mit dem permanenten Hinweis auf das Jüdischsein - gewählt wurde. Dem Artikel konnte nicht entnommen werden, dass dem vor der Bezirksgerichtlichen Kommission verhandelten Ehrverletzungsprozess der Vorwurf zugrunde lag, X habe eine massiv übersetzte Honorarnote eingereicht bzw. Aufwendungen geltend gemacht, die gar nicht geleistet worden seien, und dass er ausserdem den Gerichtspräsidenten getäuscht habe, um sich ein höheres Honorar zu erschleichen. Aufmachung und Inhalt des Berichts waren vielmehr dergestalt, dass der Leser davon ausgehen musste, die Ehrverletzungsklage habe in irgendeiner Art mit antirassistischen Äusserungen zu tun. Hierüber kann insbesondere deshalb nicht hinweggesehen werden, weil darüber hinaus der Eindruck entstand, \"ein Gemeinderatskandidat der Z-Partei und Rechtsanwalt\" habe sich in diesem Sinn schuldig gemacht.\nDabei steht nicht im Vordergrund, dass auf die Kandidatur, die Parteizugehörigkeit, den Beruf und die Ortsansässigkeit aufmerksam gemacht worden war; wer für einen Sitz im Gemeinderat kandidiert, ist vor und nach den Wahlen bzw. während seiner Amtszeit eine Person des öffentlichen Lebens und muss deshalb gewärtigen, namentlich oder mittels unverwechselbarer Kennzeichnungen in den Medien erwähnt zu werden. Nicht tolerierbar ist vielmehr die Unklarheit der Individualisierung, die letztlich gar keine war. Letzteres zeigte sich darin, dass zwei Berufskollegen des Gesuchstellers sich verpflichtet fühlten, öffentlich darauf hinzuweisen, sie, beide in der fraglichen Gemeinde ansässige, der Z-Partei nahestehende Rechtsanwälte, legten Wert auf die Feststellung, dass sie mit dem Ehrverletzungsverfahren, über welches in der einen Tageszeitung berichtet worden sei, nichts zu tun hätten. Eine Individualisierung hat indessen, damit sie ihren Zweck überhaupt erfüllen kann und nicht wie hier das Gegenteil, nämlich zumindest die Möglichkeit von Verwechslungen und Verdächtigungen, erreicht, klar und unzweideutig zu sein. Zwar besteht alsdann die Gefahr, dass denjenigen Medienleuten, welche zwar keine Namen nennen, aber mittels individualisierenden Kennzeichnungen eindeutige oder eben zu Verwechslungen Anlass gebende Zuordnungen vornehmen, vorgeworfen wird, sie hätten zu Unrecht und entgegen § 7 Abs. 3 GerBerV die Privatsphäre Anderer ungenügend geschützt; existiert dieses Risiko, muss aber nun einmal nicht nur auf Namensnennung, sondern auch auf individualisierende Kennzeichnungen verzichtet werden. Insbesondere geht es nicht an, durch die Umschreibungen Personen in eine Sache hineinzuziehen, mit welcher sie absolut nichts zu tun haben. Dies gilt bei einem Artikel wie dem vorliegenden, der den Eindruck erweckt, Ursache des Prozesses vor der Bezirksgerichtlichen Kommission seien antirassistische Äusserungen gewesen, ganz besonders. Zusätzlich zur Verwirrung stiftenden Berichterstattung durch die vorgenommene Individualisierung völlig unbeteiligte Personen in Verruf zu bringen - dies ist der Fall, wenn der unbefangene Zeitungsleser annehmen muss, ein Gemeinderatskandidat habe sich antirassistisch geäussert -, verstösst gegen die Pflichten jeder Gerichtsberichterstatterin und jedes Gerichtsberichterstatters. Der Einwand der Journalistin, der Redaktor dieser Tageszeitung habe ausdrücklich gewünscht, dass die Kandidatur sowie der Beruf von X publik gemacht werde, ändert daran nichts: Sie allein geniesst die besonderen Privilegien der an den Gerichten zugelassenen Medienleute (§ 1 Abs. 2 GerBerV) und hat deshalb auch die entsprechenden Pflichten nach § 7 GerBerV zu erfüllen. Zu diesen gehört aber nun einmal die sachgerechte und ausgewogene Information der Öffentlichkeit, mit anderen Worten der Verzicht unter anderem auf tendenziöse, Verwirrung stiftende und ungenaue Berichterstattung.\nc) Nicht zum Vorwurf kann der Journalistin hingegen gereichen, dass sie sich in ihrem Artikel nicht mit juristischen Fragen auseinandersetzte und zwischen Angriffs- und Verteidigungsargumenten keine Unterscheidung machte. Aufgabe der Medien ist es nicht, über Rechtsfragen zu orientieren oder sich im Detail mit den Argumenten der Parteien eines Prozesses auseinanderzusetzen; ihre Kontrollfunktion erfüllen die Medien schon dann, wenn sie korrekt über die Tätigkeit der Justiz berichten. Nicht ersichtlich ist des weitern, in welchem Sinn die Journalistin eine Vorverurteilung vorgenommen haben soll. Die fettgedruckten Zwischentitel, insbesondere die Hinweise \"Unzimperlich\" resp. \"Fehl am Platz\", waren allenfalls etwas deftig und passten insbesondere im Grunde nicht zum Inhalt des Fliesstextes; gleichermassen ein vorgezogener Schuldspruch liegt in den gewählten Zwischentiteln aber fraglos nicht. Kein Anlass besteht schliesslich, den Artikel als Druckausübung auf das Gericht zu qualifizieren: Die Berichterstattung enthält nichts, was den Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission zugunsten der einen Partei hätte beeinflussen können."}