{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--30_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-30", "Checksum": "ce6480f06b5e367af9448b72f6104c95"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:15:51", "Checksum": "d99ed78d9859e129da19c1db51d1c4ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30\nRegeste:\nPflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung\n\n\n3. a) Das (in einem anderen Kanton durchgeführte) Strafverfahren, welches dem in den Thurgauer Medien publik gemachten Ehrverletzungsprozess zugrunde lag, und in welchem X als Vertreter des Klägers (A) in Erscheinung getreten war, hatte mit einem Schuldspruch des Beklagten (Y) geendet: Y war der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 200.-- sowie zur Bezahlung einer Entschädigung an A in Höhe von Fr. 1'800.-- verurteilt worden. Die dagegen von Y erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht ein erstes Mal und - nach Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs von Y - sodann ein zweites Mal ab.\nIn der Kurzzusammenfassung ganz zu Beginn ihres Artikels wies die Journalistin - ohne Namensnennung - darauf hin, X habe \"den siegreichen Kontrahenten\" seines Mandanten in einem Schreiben an das (ausserkantonale) Gericht scharf attackiert. Y war jedoch im vor diesen Gerichten durchgeführten Strafverfahren alles andere als siegreich gewesen. Wer in einem Verfahren obsiegte resp. unterlag, ist indessen nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für den Zeitungsleser von höchstem Interesse, und zwar auch dann, wenn der Ausgang jenes Verfahrens nur am Rand mit dem nun in den Medien erwähnten Prozess zu tun hat. Möglich ist zwar, dass der Journalistin die Vorgeschichte im Einzelnen nicht genau bekannt war - sie selbst gibt an, nur im Besitz der Plädoyernotizen von X, nicht aber von dessen Gegenanwalt gewesen zu sein; dies ist aber gar nicht entscheidend: Das Risiko, wahrheitswidrig Bericht zu erstatten, durfte sie auf keinen Fall - schon gar nicht, wenn es ihr an den nötigen Informationen fehlte - eingehen. Wenn in einem Artikel auf einen \"siegreichen Kontrahenten\" hingewiesen wird, interpretiert dies nicht nur der juristische Laie, sondern auch jeder Jurist dahingehend, die Gegenpartei habe in einem Gerichtsverfahren obsiegt. Den Leser in diesem Sinn irre zu führen, verstösst gegen die Pflichten des Gerichtsberichterstatters resp. der Gerichtsberichterstatterin. Den Unterschied zwischen \"siegreich\" und \"unterliegend\" muss eine Person, welche die Öffentlichkeit berufsmässig über Gerichtsfälle orientiert, kennen. Gemäss BGE 60 II 409 müssen sich die Gerichtsberichterstatter immer bewusst sein, dass jede Zeitung Leser hat, die alles glauben, was ihnen gedruckt unter die Nase kommt. Zum Schutz der in einem Artikel erwähnten Personen dürfen deshalb massgebende juristische Begriffe nicht falsch oder in falschem Zusammenhang verwendet werden. Treten Journalisten mit einem Artikel an die Öffentlichkeit, ohne über das erforderliche Grundwissen oder die für eine korrekte Berichterstattung notwendigen Vorkenntnisse zu verfügen, müssen sie gewärtigen, dass ihnen auch dann, wenn der Verstoss gegen die Wahrheitspflicht nicht absichtlich erfolgte, eine Verletzung der ihnen gemäss GerBerV obliegenden Pflichten vorgeworfen wird. Dies ist hier der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass die Journalistin direkt im Anschluss an die fettgedruckte Zusammenfassung auf einen im vergangenen Jahr \"Aufsehen erregenden Prozess\", in welchem A wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz verurteilt worden sei, hinwies. Ein Obsiegen resultierte aus jenem Prozess für Y nicht; die Gesuchsgegnerin macht denn auch nicht geltend, der Ausdruck \"siegreicher Kontrahent\" beziehe sich auf jenes letzterwähnte Verfahren. In ihrer Stellungnahme äusserte sie sich zu diesem Aspekt der Anzeige vielmehr mit keinem Wort.\nb) Der Prozess, über welchen die Journalistin in ihrem in drei thurgauischen Zeitungen erschienenen Artikel berichtete, hatte seine Ursache darin, dass X den Y schriftlich als \"polykriminellen, unverbesserlichen Wiederholungstäter, der amtliches Papier der Kantonsverwaltung für inkriminierende Schreiben verwendet, und der mehrfach wegen Schmierereien mit seinen Exkrementen, wegen Belästigung, Vergehen gegen das Postverkehrsgesetz und Zahlreichem mehr angeklagt und teilweise verurteilt worden ist\", bezeichnete. Die Journalistin wies in ihrem Bericht zwar auf den X insbesondere vorgeworfenen Ausdruck \"polykriminellen, unverbesserlichen Wiederholungstäter\" hin. Gesamthaft und mit den Augen eines unbefangenen Lesers betrachtet erwecken ihre Ausführungen aber nicht den Eindruck, es gehe um eine Beschimpfung letztlich doch ziemlich gewöhnlicher Art; vielmehr drängt sich dem unbefangenen Leser das Gefühl auf, die Ehrverletzungsklage stehe in Zusammenhang mit rassendiskriminierenden Äusserungen, was indessen gar nicht zutrifft. Unnötig war es, auf den hier unmassgeblichen Prozess gegen A und B hinzuweisen: Jene Strafsache hatte mit der hier zur Diskussion stehenden Beschimpfung lediglich in dem Sinn etwas zu tun, als die X vorgeworfenen Äusserungen anlässlich eines Beschwerdeverfahrens gegen die in jenem Prozess festgesetzte Parteientschädigung gemacht worden waren. Für den Ehrverletzungsprozess als solchen war dies aber absolut bedeutungslos, und insbesondere fehlt es am eine Namensnennung rechtfertigenden Erfordernis, dass die Namen der beiden damals Angeklagten A und B \"im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt\" schon öffentlich bekannt geworden waren."}