{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--30_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-30", "Checksum": "ce6480f06b5e367af9448b72f6104c95"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:15:51", "Checksum": "d99ed78d9859e129da19c1db51d1c4ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30\nRegeste:\nPflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung\n\n\nVom Firmenwagen war indessen auch die Rede. Nach Angaben von X an der Beweisverhandlung reagierte er auf das Freistellungsschreiben folgendermassen: \"Ich habe zwei Sachen gemacht, ich sagte, lassen Sie mir mein Firmenauto und ich vergesse alles, Ferien und Überzeit.\" Y habe daraufhin erklärt, hiefür sei er nicht zuständig, dies müsse geklärt werden. Diese Differenzen zwischen den effektiven und den geschilderten Ereignissen sind jedoch nicht gravierend. Jedenfalls kann angesichts der beiden klaren Fakten, d.h. der Verweigerung der Unterschrift einerseits und der Offerte bezüglich des Geschäftsautos \"per Saldo aller Ansprüche\" andererseits, dem Journalisten die leichte Verzerrung des massgebenden Sachverhalts nicht zum Vorwurf gemacht werden.\nbb) Anderes gilt hinsichtlich der beiden letzten Sätze im Artikel, welche folgendermassen lauten: \"Demnach wird X sein Auto behalten dürfen. Zufälligerweise hat ihn die Garage auf den Betrag geschätzt, genauso viel wie X als Ferienkompensation forderte.\"\nGemäss Protokoll der Beweisverhandlung belief sich der Wert des Wagens nach Eurotax tatsächlich auf diesen Betrag. Unzutreffend ist demgegenüber, dass X das Auto nach seiner Freistellung weiter benützte. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre, wären die Formulierungen des Journalisten unvereinbar mit einer unvoreingenommenen Berichterstattung. Sein Schlusspassus erweckte beim durchschnittlichen Leser den Eindruck, X habe es fertiggebracht, dass einerseits der Firmenwagen exakt auf die ihm seines Erachtens zustehende Summe geschätzt wurde, und dass ihm andererseits dieses Auto als Entschädigung verblieb. Diese Sachdarstellung ist nicht nur wahrheitswidrig, was im Übrigen auch für den Beginn der Berichterstattung gilt (Entlassung), sondern auch geeignet, X in ein schlechtes Licht zu rücken.\nc) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Artikel des Journalisten zumindest teilweise wahrheitswidrig, unausgewogen und nicht sachgerecht ist.\n6. a) Verletzt ein Gerichtsberichterstatter seine Pflichten, kann er vom in der Sache zuständigen Gericht mit einer Ordnungsbusse belegt werden (§ 9 Abs. 2 GerBerV; vgl. RBOG 1998 Nr. 32 S. 153 f.). Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Entzug der Akkreditierung für einen Journalisten, der für die Ausübung seiner Tätigkeit auf die Vorzüge, die ihm die Zulassung bietet, angewiesen ist, eine harte Massnahme darstellt, die unter Umständen seine berufliche Existenz ernsthaft bedrohen kann, muss bei leichten Pflichtverletzungen - obwohl die GerBerV dies nicht ausdrücklich vorsieht - auch eine Verwarnung genügen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von verwaltungsrechtlichen Massnahmen mit disziplinarischem und disziplinarähnlichem Charakter (Meili, Die Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Bern 1990, S. 168 f.).\nb) Der Verstoss gegen die in der GerBerV enthaltenen Verpflichtungen des Gerichtsberichterstatters ist nicht allzu schwer. Zur Nennung der Namen von Y und X war der Journalist berechtigt. Anzulasten ist ihm demgegenüber insbesondere, dass er von einer fristlosen Entlassung statt von einer Freistellung sprach und X auf diese Weise in seiner Persönlichkeit verletzte. Dass er diese Unterscheidung nicht kannte, gereicht ihm zum Verschulden: Als Gerichtsberichterstatter ist er verpflichtet, rechtliche Differenzierungen, die für die betroffenen Parteien von wesentlicher Bedeutung sind, vornehmen und Begriffe eindeutig einordnen zu können. Seine wahrheitswidrige Berichterstattung rechtfertigt eine Verwarnung.\nRekurskommission, 1. März 1999, JV.1999.3\nII. 1. Eine Journalistin nahm an der Verhandlung vor der Bezirksgerichtlichen Kommission im von Y gegen X anhängig gemachten Ehrverletzungsprozess teil. Tags danach erschien hierüber in verschiedenen Tageszeitungen ein von ihr verfasster Artikel. X wandte sich an die Rekurskommission und stellte folgende Anträge: Es sei festzustellen, dass mit der Berichterstattung über die Gerichtsverhandlung die GerBerV verletzt worden sei; es sei eine Massnahme gemäss § 9 Abs. 1 dieser Verordnung zu beschliessen, und es seien im Anschluss daran die Akten zur Prüfung einer Ordnungsbusse an das Bezirksgericht zu übersenden. Schliesslich sei ein allfälliges Urteil in den betroffenen Medien zu veröffentlichen.\n2. Der von der Journalistin verfasste Artikel begann in zwei Tageszeitungen mit folgenden Ausführungen: \"Weil er in seinem Schreiben an ein Gericht (eines anderen Kantons) den siegreichen Kontrahenten scharf attackiert hatte, stand gestern ein Gemeinderatskandidat der Z-Partei und Rechtsanwalt wegen Ehrverletzung vor dem Bezirksgericht. Das Urteil steht noch aus. Der beklagte Anwalt hatte in einem aufsehenerregenden Prozess im vergangenen Jahr A wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz als Pflichtverteidiger vertreten. A und sein Gesinnungsfreund B waren in diesem Verfahren verurteilt worden. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.\" Im Bericht einer weiteren Zeitung war der Hinweis auf den Gemeinderatskandidaten nicht enthalten. Der Titel der Berichterstattung lautete im einen Medium: \"Wie angriffig darf ein Anwalt sein? Thurgauer Anwalt wegen Ehrverletzungsklage vor Gericht\", in der anderen Zeitung: \"Wie angriffig darf ein Anwalt für seinen Mandanten sein? Ehrverletzungsklage nach Antirassismusprozess\", und in der dritten Pressemitteilung: \"Darf ein Anwalt mehr? Rechtsanwalt wegen Ehrverletzungsklage vor Bezirksgericht\". Der Text war in den drei Zeitungen mit den Zwischentiteln \"Stete Gratwanderung\" resp. \"Eine Gratwanderung\" bzw. \"Immer Gratwanderung\", \"Unzimperlich\", \"Wortwahl zuspitzen\" und \"Fehl am Platz\" unterteilt."}