{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--30_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-30", "Checksum": "ce6480f06b5e367af9448b72f6104c95"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:15:51", "Checksum": "d99ed78d9859e129da19c1db51d1c4ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30\nRegeste:\nPflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung\n\n\nb) Zu prüfen ist des Weiteren, ob ihre Namensnennung \"im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt\" erfolgte. Die Bezirksgerichtliche Kommission verneinte dies mit dem Hinweis, die Beweisverhandlung sei nicht die Folge der Entlassung von X gewesen, sondern diejenige bestrittener Ferien- und Überzeitansprüche. Die Rekurskommission kann ihre Schlussfolgerungen nicht teilen. \"Der zu beurteilende Sachverhalt\" bezieht sich im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit nicht auf die rechtliche Zuordnung, sondern auf den Gesamtzusammenhang, den Lebensvorgang, aufgrund dessen die Veröffentlichung erfolgte. In den Publikationen über die Geschehnisse in der Gruppe war nebst den finanziellen Schwierigkeiten und den Gründen hiefür insbesondere von den Stellenwechseln bei den Kaderpositionen und der Möglichkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den früheren Verwaltungsräten die Rede. Die Entlassung von X erfolgte im Zuge der Sanierungsmassnahmen. Y gab an der Beweisverhandlung zu Protokoll: X \"hatte in der Firma nicht mehr zu erscheinen, hatte keinerlei Funktion mehr im operativen Bereich. Er war allenfalls aufgeboten zur Abklärung verschiedener Fragen namentlich im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall im Ausland. ... Im März ist festgestellt worden, dass die Investitionen in einem andern Land sicher Fehlinvestitionen waren und dann hat der Verwaltungsrat entschieden, dass die Vertreter zur Rechenschaft gezogen werden sollten. ... Die Kündigung ist durch den Verwaltungsrat ausgesprochen worden, und der Wille des Verwaltungsrats war, dass der Kläger das Haus so rasch als möglich verlasse.\"\nDie Entlassung von X war somit anlässlich der Beweisverhandlung durchaus ein Thema; ein Sachzusammenhang zwischen diesem Artikel und den früheren Publikationen besteht bei gesamtheitlicher Betrachtung, welche bei Auslegung von § 7 Abs. 3 GerBerV im Hinblick auf das Informationsbedürfnis und -recht der Öffentlichkeit notwendig ist, fraglos. Nicht unberücksichtigt gelassen werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass 40 Arbeitsplätze abgebaut worden waren. Der Journalist hatte über die Situation eines der entlassenen Mitarbeiter im September 1997 in einer Zeitung einen Artikel verfasst. Die Kündigungen und ihre Folgen waren somit bereits damals ein Thema. Dass sie dies nicht nur dann sind, wenn es um einen Chauffeur geht, dass es die Öffentlichkeit im Gegenteil noch weit mehr interessiert, was mit welchen Konsequenzen mit den für das Unternehmen verantwortlichen Personen passiert, liegt auf der Hand. Der Sachzusammenhang ist somit gegeben.\nc) Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass der Journalist nicht gegen seine Pflichten als Gerichtsberichterstatter verstiess, als er im Artikel die Namen von Y und X erwähnte.\n5. Zu prüfen bleibt schliesslich noch die korrekte Berichterstattung.\na) Im Artikel wird mehrmals darauf hingewiesen, X sei entlassen bzw. \"fristlos entlassen\" worden. Diese Aussage ist wahrheitswidrig: X war freigestellt worden. Zwischen einer Freistellung und einer fristlosen Entlassung besteht ein gravierender Unterschied. Bei ersterer wird der Mitarbeiter weiterhin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt; bei letzterer endigt sein Arbeitsvertrag sofort und entschädigungslos. Während diese nur aus wichtigen Gründen möglich ist - als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 1 und 2 OR) -, kann eine Freistellung, da sie finanziell einer normalen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichkommt, auch ohne wesentliche Differenzen zwischen den Parteien erfolgen: Sie muss nicht notwendigerweise mit einem Vorwurf gegenüber dem Mitarbeiter verbunden sein, sondern kann auch auf blossen Umstrukturierungen beruhen. Demgegenüber ist eine fristlose Entlassung stets ein Zeichen für massivste Differenzen zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber. Ungerechtfertigt als fristlos entlassen qualifiziert zu werden, stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar. Einem Gerichtsberichterstatter muss der Unterschied zwischen fristloser Entlassung und Freistellung geläufig sein. Gemäss BGE 60 II 409 müssen sich die Gerichtsberichterstatter immer bewusst sein, dass jede Zeitung Leser hat, die blindlings alles glauben, was ihnen gedruckt unter die Nase kommt. Zum Schutz der in einem Artikel erwähnten Personen dürfen deshalb massgebende juristische Begriffe nicht in falschem Zusammenhang verwendet werden. Dadurch, dass der Journalist X zu Unrecht als fristlos entlassen qualifizierte und diese Entlassung auch noch mit dem Hinweis begründete, der Verwaltungsrat mache ihn für die Fehlinvestition im Ausland verantwortlich, berichtete er wahrheitswidrig und für X persönlichkeitsverletzend.\nb) aa) Nicht korrekt ist des Weiteren die im Zeitungsbericht enthaltene Feststellung, X habe sich geweigert, sein Entlassungsschreiben gegenzuzeichnen, weil Y seinen Vorschlag, als Ferien-Kompensation den Geschäftswagen behalten zu dürfen, nicht sogleich angenommen habe: Es war die Abgeltungsklausel, welche X anlässlich des Schlussgesprächs nicht akzeptierte."}