{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--30_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-30", "Checksum": "ce6480f06b5e367af9448b72f6104c95"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:15:51", "Checksum": "d99ed78d9859e129da19c1db51d1c4ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30\nRegeste:\nPflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung\n\n\nBezüglich der Bekanntheit einer Person in der Öffentlichkeit im Sinn von § 7 Abs. 3 GerBerV müssen die im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild entwickelten Kriterien gelten. Sogenannte \"absolute Personen der Zeitgeschichte\" wie Sportler, Politiker, Künstler, Wirtschaftsführer und andere Prominente müssen sich eher Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte gefallen lassen als nicht in der Öffentlichkeit stehende Personen. Dasselbe gilt bezüglich \"relativer Personen der Zeitgeschichte\", d.h. Personen, die durch ein bestimmtes Ereignis das Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen. Hier kommt es darauf an, ob konkret ein genügend ausgewiesenes Interesse der Öffentlichkeit an Ereignis und Publikation geltend gemacht werden kann. Eine namentliche Berichterstattung über eine in der Öffentlichkeit allgemein bekannte Persönlichkeit überschreitet indessen das berufsethisch Zulässige, wenn der Gegenstand der Berichterstattung in keinem Zusammenhang mit dem Grund für die Bekanntheit der Betroffenen steht (Stellungnahme des Presserats SVJ Nr. 1/1995 S. 12). Durch Zeitablauf kann ferner eine in bestimmtem Zusammenhang aus der Masse der Zeitgenossen herausragende Person wieder in die Anonymität zurückweichen und damit den weiteren Schutzbereich in Anspruch nehmen. Zumindest soweit es um die persönlichen Verhältnisse der im staatlichen Leben hervortretenden Person geht, hat das Bundesgericht allerdings ein \"Recht auf Vergessen\" abgelehnt (BGE 111 II 214). Deshalb kann z.B. bei Personen, die im politischen Leben immer noch aktiv sind, grundsätzlich auch nach langer Zeit wieder über die frühere politische Haltung berichtet werden. In jedem Einzelfall ist jedoch im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob es im Licht der Pressefreiheit und des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, erneut über Tatsachen aus vergangener Zeit zu berichten, oder ob das entgegenstehende private Interesse des Betroffenen überwiegt (Meili, Art. 28 ZGB N 52).\nd) Bei Vorkehren, die sich auf die GerBerV stützen, handelt es sich um Akte der Justizverwaltung. Geht es um die Disziplinierung eines Journalisten, gilt das Offizialprinzip, allerdings begrenzt durch das Anzeigeprinzip und die Mitwirkungspflicht der Beteiligten.\n3. a) X hatte bei der Z AG eine leitende Funktion inne; bei einer Beteiligungs AG amtete er als Mitglied des Verwaltungsrats. Auslandinvestitionen brachten die Unternehmensgruppe in massive finanzielle Schwierigkeiten. Unter anderem wurde darüber im April 1997 in einer Zeitschrift orientiert. Im Juni 1997 erschien in derselben Zeitschrift eine Berichterstattung, worin unter anderem darauf hingewiesen wurde, die Verantwortlichen schwiegen sich über den Hintergrund des Millionen-Malheurs aus, bzw. der Schwarze Peter werde X, der entlassen worden sei, zugeschoben. Im Juni 1997 berichtete eine Tageszeitung über die Generalversammlung der Gruppe. Die neue Führung u.a. mit Y als Direktor habe Weichen gestellt, um das Überleben der Gruppe zu sichern. Tags darauf erschien ein weiterer Artikel. Beide Male wurde darauf hingewiesen, es seien an der Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung Zweifel laut geworden.\nX machte im Oktober 1997 beim Bezirksgericht gegen die Z AG einen Prozess betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag hängig. Im November 1997 berichtete eine Tageszeitung über die tags zuvor stattgefundene ausserordentliche Generalversammlung der Gruppe. Sowohl darin als auch in einem weiteren Bericht wurde erwähnt, Verantwortlichkeitsklagen gegenüber einzelnen ehemaligen Verwaltungsräten seien nicht ausgeschlossen. Im Dezember 1997 teilte eine andere Zeitung mit, der im selben Jahr zum Delegierten des Verwaltungsrats gewählte Y werde die Unternehmensgruppe auf Ende des Jahrs verlassen. Im Juni 1998 war in einer Tageszeitung zu lesen, eine zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage gegen den früheren Verwaltungsrat werde zur Zeit juristisch geprüft.\nIm Oktober 1998 fand im von X gegen die Z AG anhängig gemachten Prozess die Beweisverhandlung statt, an welcher Y als Zeuge und X persönlich befragt wurden. Die Parteien schlossen einen Vergleich, weshalb die Streitsache von der Bezirksgerichtlichen Kommission am Protokoll abgeschrieben wurde. Der Journalist hatte an dieser Verhandlung teilgenommen. Zwei Tage später erschien der von ihm verfasste Artikel \"Über die Klinge gesprungen\"; \"Entlassener Vizedirektor darf sein Geschäftsauto behalten - Vergleich vor Bezirksgericht.\" Alsdann begann der Bericht mit folgenden Feststellungen: \"Der Vizedirektor der Z AG, X, wurde nach dem Ausland-Debakel 1997 fristlos entlassen. Nun hat er vor Gericht die Kompensation seiner Ferienansprüche erstritten.\"\n4. a) Sowohl der Name von Y als auch derjenige von X war in diversen Zeitungsartikeln mehrfach erwähnt worden. Aufgrund der Publikationen in der Tagespresse sind sie als \"relative Personen der Zeitgeschichte\" zu qualifizieren. Mehrmals war in der Presse eine Fotografie von Y erschienen. X war im Artikel einer Wochenzeitschrift nach seiner Entlassung einerseits persönlich zu Wort gekommen; andererseits waren die Verantwortlichkeitsklagen gegen die einzelnen Verwaltungsräte der Gruppe zumindest anlässlich der Generalversammlung vom Juni 1998 noch immer aktuell. Bis zur Berichterstattung im Oktober 1998 war allzu wenig Zeit verstrichen, als dass davon die Rede sein könnte, X und/oder Y hätten zwischenzeitlich wieder den Schutz der Anonymität für sich beanspruchen können. Bei beiden Personen ist somit die Voraussetzung, dass sie \"schon öffentlich bekannt geworden sind\" (§ 7 Abs. 3 GerBerV), gegeben."}