{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--30_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-30", "Checksum": "ce6480f06b5e367af9448b72f6104c95"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:15:51", "Checksum": "d99ed78d9859e129da19c1db51d1c4ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 30\nRegeste:\nPflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung\n\nRBOG 1999 Nr. 30\nPflichtgemässe und korrekte Gerichtsberichterstattung\nI. 1. a) Ein Journalist nahm in dem von X gegen die Z AG anhängig gemachten Prozess betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag an der Beweisverhandlung vor der Bezirksgerichtlichen Kommission teil. Zwei Tage später erschien in einer Tageszeitung eine von ihm darüber verfasste Berichterstattung, in welcher unter anderem X und der als Zeuge befragte Y erwähnt wurden. X beschwerte sich gegen seine öffentliche Namensnennung sowie gegen die \"völlig unzutreffende Sach- und Verhandlungsverlaufsdarstellung\", worauf die Bezirksgerichtliche Kommission die Akten zur weiteren Amtshandlung dem Obergericht überwies. Der Journalist habe gegen § 7 Abs. 1 und 3 GerBerV verstossen. Im Vordergrund stehe die Namensnennung von X und Y. Wohl sei das \"Z-Debakel\" in der Presse - auch unter Nennung von Namen - zur Sprache gekommen; nicht bekannt geworden sei hingegen die nun zur Diskussion stehende arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, in welcher es um Ferien- und Überzeitansprüche des Klägers und nicht um dessen Entlassung gegangen sei.\n2. a) Der Presse kommt im gerichtlichen Verfahren eine Wächterfunktion zu, indem sie die Tätigkeit der Justiz beobachtet und der Öffentlichkeit darüber berichtet (Kägi-Diener, Persönlichkeitsschutz im Verhältnis von Medien und Justiz, in: AJP 1994 S. 1102). Der Verkehr der Gerichte mit den Medien ist im Kanton Thurgau in der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsberichterstattung (GerBerV, RB 271.3) geregelt. Die Verordnung bezweckt einerseits die Garantie einer wahrheitsgemässen, ausgewogenen und sachgerechten Information der Öffentlichkeit, andererseits aber auch den Schutz der Parteien und anderer am Verfahren Beteiligter.\nb) Gemäss § 7 Abs. 1 GerBerV hat der Gerichtsberichterstatter wahrheitsgemäss, ausgewogen und sachgerecht zu berichten. Die Bestimmung bezweckt, der Öffentlichkeit durch eine sorgfältige und unparteiische Darstellung eine vorurteilsfreie Unterrichtung über die Geschehnisse zu ermöglichen. Die Presse soll deshalb vor Beginn oder während der Dauer eines Gerichtsverfahrens in Darstellung und Überschrift jede einseitige, tendenziöse oder präjudizierende Stellungnahme vermeiden und nichts veröffentlichen, was die Unbefangenheit der am Verfahren Beteiligten oder die freie Entscheidung des Gerichts zu beeinträchtigen geeignet ist. Kritik und Kommentar nach dem Urteil sollen sich erkennbar vom eigentlichen Prozessbericht unterscheiden. In der Berichterstattung muss zwischen blossem Verdacht und erwiesener Schuld streng unterschieden werden (RBOG 1998 Nr. 32 S. 154 f.). Die Kritik an der Justiz und die kritische Würdigung des geltenden Rechts gehört aber zum notwendigen Bestandteil der Kontrollfunktion der Medien; das Recht auf freie Meinungsäusserung steht im Zentrum der \"Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten\". So sind auch Gerichtsreportagen, die in erster Linie aus dem Gesichtspunkt der Angeschuldigten geschrieben werden, zulässig, sofern das Publikum in der Lage ist, zwischen Fakten und Meinungen zu unterscheiden, und die im Beitrag enthaltenen Informationen gewichten und einordnen kann (Stellungnahme des Presserats SVJ Nr. 17/1998 S. 143 ff.). Eine kritische, parteinehmende Berichterstattung ist zulässig; indessen muss Kritik und Kommentar unterscheidbar vom eigentlichen Prozessbericht abgehoben werden. Namentlich muss sich eine kritische parteinehmende Berichterstattung vor der Gefahr hüten, die nicht zur eigenen \"Wahrheit\" passenden Teile der Wirklichkeit zu ignorieren (Stellungnahme des Presserats SVJ Nr. 8/1997 S. 95). Übertreibungen sind nicht von vornherein verboten; die Fakten müssen indessen stets stimmen. Von einem Gerichtsberichterstatter muss deshalb, damit eine sachgerechte Information erfolgen kann, eine Minimalbildung über juristische Belange, insbesondere über die Grundsätze des Prozesses als solchen sowie über das zur Diskussion stehende Rechtsgebiet, verlangt werden.\nWas in einer öffentlichen Verhandlung geäussert wird, darf vom Journalisten berichtet werden; seine Berichterstattung ist wahrheitsgetreu, wenn sie die gefallenen Äusserungen wörtlich oder sinngemäss wiedergibt, wobei gleichgültig ist, ob diese Äusserungen selber wahr oder unwahr sind (BGE 119 IV 276); zur öffentlichen Verhandlung gehören auch schriftliche Unterlagen, sofern sie öffentlich zugänglich sind (BGE 106 IV 171). Als tendenziös kann eine Berichterstattung nur gelten, wenn sie kein der Wirklichkeit entsprechendes Bild der Verhandlung wiedergibt (RBOG 1998 Nr. 32 S. 160).\nc) Die Berichterstattung wird der Verständlichkeit wegen häufig personifiziert (Kägi-Diener, S. 1103). Kein Thema und keine Person sind aus berufsethischer Sicht von vornherein von der journalistischen Bearbeitung ausgenommen. Während § 7 Abs. 1 GerBerV die Verpflichtung des Gerichtsberichterstatters zur Unparteilichkeit enthält, zielt § 7 Abs. 3 GerBerV auf den Schutz der Privatsphäre der beteiligten Privatpersonen ab. Die Namen von Privatpersonen oder andere individualisierende Kennzeichnungen dürfen in der Berichterstattung nur verwendet werden, soweit die betreffenden Personen im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt schon öffentlich bekannt geworden sind oder eine Zustimmung der betroffenen Personen vorliegt. Je bekannter die Prozesspartei und je schwerer das in Frage stehende Delikt ist, desto eher rechtfertigt sich eine Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 ZGB (Meili, Basler Kommentar, Art. 28 ZGB N 54)."}