Da keine der Parteien ein separates Verfahren für die Vollstreckbarkeit verlangte, kann darüber gleichzeitig entschieden werden. Dass der dem Begehren der Rekursgegnerin zugrundeliegende Entscheid in der Schweiz vollstreckbar ist, blieb unbestritten. Rekurskommission, 1. Februar 1999, ZR.1999.3