§ 164 ZPO). Andererseits sieht § 258 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vor, dass bei ausländischen Entscheiden auf Begehren einer Partei im Befehlsverfahren über die Frage der Vollstreckbarkeit ein besonderer Entscheid ergehen kann. Demnach muss die Möglichkeit gegeben sein, dass gleichzeitig über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Entscheids entschieden werden kann, falls nicht ein anderslautendes Begehren einer Partei vorliegt. Für diese Lösung spricht auch die Tatsache, dass dadurch unnötige Doppelspurigkeiten vermieden werden können. 3. Da keine der Parteien ein separates Verfahren für die Vollstreckbarkeit verlangte, kann darüber gleichzeitig entschieden werden.