Somit stellt sich die Frage, ob hier - wie im Vollstreckungsverfahren nach SchKG - über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils entschieden werden kann, oder ob ein separates Exequaturverfahren zu erfolgen hat. Aufgrund der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist die Möglichkeit einer vorfrageweisen Überprüfung der Vollstreckbarkeit zu bejahen. Einerseits ist sowohl für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung als auch für dasjenige gemäss Art. 291 ZGB der Gerichtspräsident als Summarrichter zuständig (§ 172 Ziff. 15 ZPO und § 260 i.V.m. § 164 ZPO).