Bei der Anweisung gemäss Art. 291 ZGB handelt es sich um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme eigener Art, welche zwar eher eine Zivilsache darstellt, aber kein Endentscheid und vom Bundesgericht nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüfbar ist (Breitschmid, Basler Kommentar, Art. 291 ZGB N 5). Da der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 291 ZGB und nicht nach SchKG vollstreckt wird, richtet sich das Verfahren nach § 260 ZPO. Somit stellt sich die Frage, ob hier - wie im Vollstreckungsverfahren nach SchKG - über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils entschieden werden kann, oder ob ein separates Exequaturverfahren zu erfolgen hat.