Kommentar, Zürich 1993, Art. 84 N 8). Ist ein Urteil, welches aus einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens oder des Haager Unterhalts-Vollstreckungsübereinkommens stammt, auf dem Betreibungsweg zu vollstrecken, so wird der Rechtsöffnungsrichter nach Art. 81 Abs. 3 SchKG auch darüber entscheiden können, ob das ausländische Urteil als Rechtsöffnungstitel genügt (Volken, in: IPRG Kommentar, Art. 29 N 17). Geht ein Anspruch jedoch nicht auf Geld- oder Sicherheitsleistung, richtet sich das Verfahren der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen weitgehend nach kantonalem Recht.