Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind sowohl auf Entscheidungen als auch auf Vergleiche ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung anzuwenden (Art. 2, 21 des Übereinkommens). Das Haager Übereinkommen bleibt vom Lugano-Übereinkommen unberührt, da es für ein besonderes Rechtsgebiet die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden regelt (Art. 57 Abs. 1 LugÜ; Siehr, in: IPRG Kommentar, Zürich 1993, Art.