3 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern sind Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, in den anderen Vertragsstaaten ohne sachliche Nachprüfung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, wenn die Entscheidung in dem Staat, in welchem sie ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind sowohl auf Entscheidungen als auch auf Vergleiche ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung anzuwenden (Art. 2, 21 des Übereinkommens).