RBOG 1999 Nr. 29 Schuldneranweisung aufgrund eines ausländischen Urteils Art. 2 Ziff. 3 ÜAVEU , Art. 291 ZGB, § 258 aZPO (TG), § 260 aZPO (TG) 1. Die Vorinstanz verfügte gestützt auf einen ausländischen Entscheid in Anwendung von Art. 177 ZGB für die der Rekursgegnerin und den drei Kindern geschuldeten Unterhaltsbeiträge eine Schuldneranweisung. Da die Ehe zwischen den Parteien geschieden ist, kommt eine Anweisung gemäss Art. 177 ZGB nicht in Frage. Erfüllt der Rekurrent seine Unterhaltspflicht gegenüber der Rekursgegnerin persönlich nicht, ist sie auf den Betreibungsweg zu verweisen. Damit ist zu prüfen, ob eine Anweisung für die geltend gemachten Kinderunterhaltsbeiträge nach Art.