X bestritt, sich gegen die Annahme eines zukünftigen Einkommens von mindestens Fr. 60'000.-- nicht gewehrt zu haben. Ferner hatte er - aufgrund der massgeblichen Daten - im Zeitpunkt des Scheidungsurteils vom Schreiben des Thurgauer Bauernsekretariats Kenntnis, wonach die Annahme eines landwirtschaftlichen Einkommens von Fr. 60'000.-- als Basis für die Festlegung der Unterhaltszahlungen zu hoch sei. Somit befand sich X in keinem Grundlagenirrtum, da er starke Zweifel daran hegte, dass sich sein zukünftiges Einkommen in der Höhe von mindestens Fr. 60'000.-- bewegen werde.